Impressum

Verein für Politische Bildung, Frieden, Freiheit und Demokratie e. V.
Queichstraße 11
76855 Annweiler am Trifels
Deutschland

Vereinsregister:
Eingetragen im Vereinsregister
Amtsgericht Landau
Registernummer: VR 31013

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB:
Der Vorstand des Vereins

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Verein für Politische Bildung, Frieden, Freiheit und Demokratie e. V.

Kontakt:
E-Mail: info@politischebildungverein.de

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Verein für Politische Bildung, Frieden, Freiheit und Demokratie – Satzung

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck und Ziele des Vereins
    2.1 Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins
  • § 3 Mitgliedschaften des Vereins
    3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
    3.2 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  • § 6 Organe des Vereins
    6.1 Der Vorstand des Vereins
    6.2 Die Mitgliederversammlung
  • § 7 Dienstleister
  • § 8 Auflösung
  • § 9 Salvatorische Klausel
  • Unterschriften der Gründungsmitglieder

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein für Politische Bildung, Frieden, Freiheit und Demokratie”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 76855 Annweiler am Trifels, Queichstr. 11.
3. Gerichtsstand ist Landau.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) – siehe § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 13 AO („Volks- und Berufsbildung“ und „Förderung internationaler Gesinnung…“).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 2.1 Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins
1. Initiative für Veranstaltungen und Unterstützung demokratiefördernder Organisationen.
2. Unterstützung, Beauftragung und Betreibung von Informationsständen (bundesweit) zur politischen und demokratischen Bildung.
3. Stärkung des demokratischen Diskurses und des Demokratieverständnisses der Bevölkerung durch die Durchführung von Workshops, Vorträgen, Publikationen und Aktionen zur politischen Bildung.
4. Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Ein eventueller Überschuss wird ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 3 Mitgliedschaften des Vereins
1. Mitglied des Vereins kann jede (juristische und natürliche) Person werden.

§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
2. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Fördermitglied kann, auf eigenen Wunsch, jede (juristische und natürliche) Person, nach Tätigung einer Zuwendung in Höhe des Jahresbeitrages, werden. Die Fördermitgliedschaft endet automatisch, wenn in 12 Monaten keine Zuwendung geleistet wird.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
5. Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit regelt die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung.
6. Weitere Pflichten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 3.2 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jedes reguläre Mitglied hat gleiches Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell, erhalten jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4. Ehrenmitglieder nehmen an Veranstaltungen teil und erhalten Anwesenheits- und Rederecht.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederver-sammlung festgelegt und ist in der Geschäftsordnung geregelt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Weitere Organe und Beisitzer können durch Beschluss des Vorstands eingerichtet werden; deren Ausgestaltung wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6.1 Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden (gemeinsam vertretungsberechtigt), dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 6.2 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist virtuell oder hybrid möglich.
2. Weiterhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei schwerwiegendem Grund möglich.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
4. Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mind. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder möglich
6. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Dienstleister
Personen oder Unternehmen, die entgeltlich für den Verein tätig werden, werden ausschließlich im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der Gemeinnützigkeit vom Vorstand beauftragt. Umfang und Vergütung regelt der Vorstand.

§ 8 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Der Beschluss über die Auflösung wird mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Volks- und Berufsbildung sowie Völkerverständigung, zu verwenden hat.“


§ 9 Salvatorische Klausel
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind.

Unterzeichnende Mitglieder beauftragen den Vorstand mit Anmeldung beim Amtsgericht und Finanzamt; Änderungen zur Einhaltung von rechtlichen Anforderungen darf der Vorstand vornehmen, informiert aber alle Mitglieder.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand